Google Book Settlement mit Licht und Schatten
Börsenverein des Deutschen Buchhandels will nach Prüfung über Erhebung von Einwänden entscheiden. Auf die am Freitag bei einem New Yorker Gericht eingereichte überarbeitete Fassung des so genannten Google Book Settlements haben die deutschen Verleger und Buchhändler mit einer Mischung aus Erleichterung und Besorgnis reagiert.
„Der neue Vergleichsvorschlag weist Licht und Schatten auf“, sagte Prof. Dr. Gottfried Honnefelder, Vorsteher des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. „Wir werden in den nächsten Wochen die Details des neuen Entwurfs prüfen und dann entscheiden, ob wir uns erneut an den zuständigen Richter in New York wenden werden.“ Der Association of American Publishers sei man dankbar für ihr Bemühen, die Anliegen der europäischen Verlage zu berücksichtigen. „Unser Dank gilt auch den zahlreichen Autoren, die sich kritisch zum ersten Google Settlement geäußert haben, dem Bundesjustizministerium und dem Staatsminister für Kultur. Ohne deren Unterstützung hätte es die Überarbeitung nicht gegeben“, so Honnefelder. „Andererseits darf Europa gegenüber Amerika den weltweiten Anschluss bei der Online-Erschließung von Bibliotheksbeständen nicht verlieren“, sagt Honnefelder. Deshalb erhalte die Schaffung einer Deutschen Digitalen Bibliothek als Teil der „Europeana“ eine immer größere Relevanz.
Google und seine Verhandlungspartner haben bei der Überarbeitung des Settlements verschiedene Einwände berücksichtigt, die der Börsenverein gegen die ursprüngliche Regelung vorgebracht hatte. So fallen nunmehr nur noch Bücher unter den Vergleich, die im US-Copyrightregister eingetragen oder im United Kingdom, in Australien oder in Kanada verlegt wurden. Nicht aufgegeben wurde das vom Börsenverein stark kritisierte Grundprinzip, dass Google als vergriffen eingestufte Bücher in den USA ohne Zustimmung von Autor bzw. Verlag nutzen darf. Bei diesen Büchern müssten sich die Rechteinhaber weiterhin aktiv an das Buchrechteregister wenden, wenn sie die Nutzung verhindern oder eine Beteiligung an den erzielten Erlösen sicherstellen wollen. Dadurch würde ein Grundsatz des internationalen Urheberrechts verkehrt, wonach kommerzielle Anbieter vor der Nutzung eines geschützten Werks zunächst den Urheber um Genehmigung bitten müssen.
Bei der bislang strittigen Beurteilung der Frage, ob ein Buch lieferbar („commercially available“) ist, werden jetzt auch die Angaben im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) und Bezugsmöglichkeiten bei deutschen Händlern berücksichtigt. Damit ist ein großer Teil der deutschsprachigen Autoren und Verlage nicht mehr oder deutlich weniger stark von dem Settlement betroffen. Nach wie vor vom Vergleich erfasst sind allerdings viele ältere deutsche Bücher, weil sie im US-Copyrightregister eingetragen wurden. Bis 1978 war Urheberrechtsschutz in den USA nur für Bücher erreichbar, die dort registriert worden waren. Positiv wertet der Börsenverein, dass in dem neuen Vorschlag eine Vertretung nicht-amerikanischer Rechteinhaber in den Leitungsgremien des geplanten Buchrechteregisters („Book Rights Registry“) vorgesehen ist.
Es wird erwartet, dass der Richter den neuen Vergleichsvorschlag in den nächsten Tagen vorläufig genehmigen wird („preliminary approval“). Dabei setzt er zugleich die Fristen fest, in denen das Settlement bekanntzumachen ist und die für Rechtsmittel gelten. Gegen die ursprüngliche Version des Google Book Settlement hatten sowohl der Börsenverein als auch die Bundesregierung bei Gericht Einwände vorgetragen. (Quelle: Börsenverein des Deutschen Buchhandels)