Wer digitale Güter und Leistungen für Privatkunden in anderen EU-Ländern anbietet, muss ab dem 1. Januar 2015 dort auch die Umsatzsteuer entrichten. Dies bedeutet für Unternehmer eine enorme Änderung zur jetzigen Vorgehensweise. Wer also Webseiten anbietet, Webhosting zur Verfügung stellt, Software, Musik, Filme oder Apps vertreibt oder eBooks über das Internet verkauft, fällt in die Neuregelung. Dies gilt auch für jede Art von elektronischem Content.
Nach der bisherigen Regelung galt die Leistung dort als erbracht, wo der Anbieter seinen Unternehmenssitz hat. Wer beispielsweise Software oder E-Books an private Käufer in EU-Staaten verkauft, muss bei der momentanen Handhabung die erzielten Umsätze in seiner deutschen Umsatzsteuererklärung (oder Umsatzsteuer-Voranmeldung) ausweisen. Doch ab dem 01. Januar 2015 ist der Wohnort des privaten Käufers (Leistungsort) maßgeblich.
